Familienzusammenführung in Spanien: Voraussetzungen
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Familienzusammenführung in Spanien: Voraussetzungen und Schritte

Letzte Aktualisierung: 2026-08-07 Lesezeit: 5 min Anemoss

Inhaltsverzeichnis

Kurzüberblick

  • Die allgemeine Familienzusammenführung gilt für Nicht-EU-Ausländer in Spanien.
  • Die zusammenführende Person muss in der Regel seit mindestens einem Jahr rechtmäßig in Spanien leben und für ein weiteres Jahr zugelassen sein.
  • Zu den anspruchsberechtigten Angehörigen zählen Ehepartner, Partner, Kinder, gesetzlich vertretene Personen und ggf. auch Eltern.
  • Finanzielle Mittel, angemessene Wohnverhältnisse, Gesundheitsversorgung und familiäre Beziehungen müssen nachgewiesen werden.
  • Nach der Genehmigung beantragt das Familienmitglied das Visum und später die TIE in Spanien.

Was Familienzusammenführung ist

Bei der Familienzusammenführung handelt es sich um eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die es einem Ausländer mit rechtmäßigem Aufenthalt in Spanien ermöglicht, bestimmte Familienangehörige zu sich nach Hause zu bringen.

Es dient der Aufrechterhaltung der Familieneinheit, wenn der zusammenführenden Person bereits einen rechtmäßigen Wohnsitz in Spanien hat und die von der Ausländerbehörde festgelegten Anforderungen erfüllt.

Wenn dieses Verfahren gilt

Die allgemeine Regelung gilt, wenn der zusammenführenden Person ein Nicht-EU-Ausländer mit rechtmäßigem Wohnsitz in Spanien ist. Es sollte nicht mit Verfahren für Familienangehörige spanischer Staatsangehöriger oder EU-Bürger verwechselt werden.

Der richtige Weg hängt davon ab, wer der zusammenführenden Person ist, welche Beziehung besteht und wo sich das Familienmitglied befindet.

Wer bewirbt sich?

Der Antrag wird in Spanien vom zusammenführende Person gestellt, nicht vom Familienmitglied im Ausland. Im Allgemeinen muss der zusammenführenden Person einen rechtmäßigen Wohnsitz haben, sich seit mindestens 1 Jahr rechtmäßig aufgehalten haben, über eine Genehmigung für mindestens ein weiteres Jahr verfügen, über ausreichende finanzielle Mittel, angemessene Unterkunft und Krankenversicherung verfügen.

Für die Zusammenführung der Eltern bzw. Schwiegereltern ist in der Regel eine Daueraufenthaltserlaubnis oder eine EU-Daueraufenthaltserlaubnis erforderlich.

Berechtigte Familienmitglieder

Die wichtigsten anspruchsberechtigten Familienangehörigen sind:

  • Ehegatte über 18 Jahre alt, wenn keine rechtliche oder faktische Trennung vorliegt.
  • Partner in einer eheähnlichen Beziehung, sofern nachgewiesen.
  • Kinder der zusammenführenden Person oder Ehegatten/Partners unter 18 Jahren.
  • Erwachsene Kinder mit Behinderungen oder die aus gesundheitlichen Gründen nicht für ihren eigenen Bedarf sorgen können.
  • Minderjährige oder vom zusammenführende Person gesetzlich vertretene Personen.
  • Verwandte in aufsteigender Linie ersten Grades, z. B. Eltern oder Schwiegereltern, in bestimmten Fällen.

Hauptanforderungen

Die zusammenführende Person muss ein ausreichendes, stabiles und regelmäßiges Einkommen nachweisen. Als allgemeine Referenz beträgt der Betrag für den zusammenführende Person und ein Familienmitglied 150 % von IPREM, plus 50 % von IPREM für jedes weitere Familienmitglied.

Angemessener Wohnraum wird in der Regel durch einen Wohnungseignungsbericht der zuständigen regionalen oder lokalen Behörde nachgewiesen. Der Krankenversicherungsschutz muss außerdem über die Sozialversicherung oder eine gültige Privatversicherung nachgewiesen werden.

Dokumente

Zu den Dokumenten gehören in der Regel das Formular EX-02, Reisepass, Aufenthaltskarte, Einkommensnachweis, Wohnungseignungsbericht, Gesundheitsdokumente, Gebührenzahlung, Reisepass eines Familienmitglieds, ggf. Strafregisterbescheinigung, ggf. ärztliches Attest und Bescheinigungen zum Nachweis der familiären Beziehung.

Ausländische Dokumente benötigen in der Regel eine Apostille oder Legalisierung und ggf. eine gültige Übersetzung.

Nach Genehmigung

Im Falle einer Genehmigung muss das Familienmitglied beim zuständigen spanischen Konsulat ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen. Nach der Einreise nach Spanien müssen sie innerhalb der entsprechenden Frist den TIE beantragen.

Ehepartner, Partner und Kinder im erwerbsfähigen Alter können in Spanien als Arbeitnehmer oder Selbständiger arbeiten, ohne eine zusätzliche Arbeitserlaubnis zu beantragen.

Die Ermächtigung muss vor Ablauf erneuert werden. Die Einreichung kann in der Regel 60 Tage vor Ablauf oder 90 Tage danach erfolgen, obwohl eine verspätete Einreichung zu Problemen oder einer Sanktion führen kann.

Häufige Fehler

  • Einreichung ohne ordnungsgemäßen Nachweis finanzieller Mittel, angemessener Wohnverhältnisse oder familiärer Beziehungen.
  • Keine Apostillierung, Legalisierung oder Übersetzung ausländischer Dokumente, wenn erforderlich.

Sollen wir das für Sie übernehmen?

Wir sind Andrea und Marbod. Bei Anemoss verbinden wir rechtliche Strategie mit technischer Umsetzung und begleiten Ihr Anliegen von Anfang bis Ende.

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Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens persönlich – von der ersten Einschätzung und dem konkreten Vorgehen bis zum Abschluss.

Häufig gestellte Fragen

Wer stellt den Antrag?

Die zusammenführende Person in Spanien reicht es ein, nicht das Familienmitglied im Ausland.

Wie lange muss der zusammenführenden Person in Spanien gelebt haben?

In der Regel mindestens 1 Jahr gesetzlich, mit Genehmigung für ein weiteres Jahr.

Welche Familienmitglieder können nachgezogen werden?

Hauptsächlich Ehepartner, bewährter Partner, minderjährige Kinder, in bestimmten Fällen unterhaltsberechtigte volljährige Kinder, gesetzlich vertretene Personen und in bestimmten Fällen Vorfahren in aufsteigender Linie.

Welches Einkommen ist erforderlich?

Als Referenz: 150 % des IPREM für zwei Personen und 50 % mehr für jedes weitere Familienmitglied.

Kann das wiedervereinigte Familienmitglied arbeiten?

Ehepartner, Partner und erwerbsfähige Kinder können ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis arbeiten.

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