EU-Aufenthaltskarte für Familienangehörige in Spanien
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Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers in Spanien

Letzte Aktualisierung: 2026-08-08 Lesezeit: 7 min Anemoss

Klären Sie den richtigen Antragsweg und bereiten Sie alle erforderlichen Unterlagen vor.

Inhaltsverzeichnis

Kurzüberblick

  • Die Karte richtet sich an bestimmte Angehörige aus Drittstaaten von EU-, EWR- oder Schweizer Bürgern, die in Spanien leben.
  • Berechtigt sein können Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen, Verwandte in aufsteigender Linie und bestimmte weitere Familienangehörige.
  • Der EU-Bürger muss die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Spanien erfüllen.
  • Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Spanien zu stellen.
  • Die Karte berechtigt grundsätzlich zur Arbeit und ist in der Regel fünf Jahre gültig.

Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines EU-Bürgers in Spanien

Die Tarjeta de Residencia de Familiar de Ciudadano de la Unión weist das Aufenthaltsrecht bestimmter Angehöriger aus Drittstaaten von EU-, EWR- oder Schweizer Bürgern in Spanien nach. Maßgeblich sind vor allem das Real Decreto 240/2007 und das europäische Freizügigkeitsrecht.

Angehöriger eines EU-Bürgers oder eines spanischen Staatsbürgers?

Seit 2025 müssen beide Fälle klar unterschieden werden. Ist die Bezugsperson Bürger eines anderen EU- oder EWR-Staates beziehungsweise der Schweiz und lebt sie in Spanien, gilt normalerweise das Verfahren nach Real Decreto 240/2007.

Für Angehörige spanischer Staatsbürger besteht inzwischen eine eigene Aufenthaltserlaubnis: die residencia temporal de familiares de personas con nacionalidad española, die grundsätzlich mit dem Formular EX-24 beantragt wird. Das EU-Verfahren mit EX-19 kann in bestimmten Fällen weiterhin gelten, wenn der spanische Staatsbürger zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat.

Wer kann die Karte erhalten?

Ehegatten und eingetragene Partner

Der Ehegatte kann die Karte erhalten, solange die Ehe besteht. Gleiches gilt für einen Partner, dessen Partnerschaft in einem anerkannten öffentlichen Register eingetragen und weiterhin gültig ist.

Nachkommen

Berechtigt sein können direkte Nachkommen des EU-Bürgers und unter bestimmten Voraussetzungen auch die seines Ehegatten oder eingetragenen Partners: unter 21-Jährige, über 21-Jährige, die unterhalten werden, sowie Nachkommen, die aufgrund ihrer persönlichen Umstände abhängig sind.

Verwandte in aufsteigender Linie

Eltern, Großeltern und andere direkte Verwandte in aufsteigender Linie können einbezogen werden, wenn sie vom EU-Bürger unterhalten werden.

Weitere Angehörige und nicht eingetragene Partner

Artikel 2 bis des Real Decreto 240/2007 erfasst auch bestimmte Mitglieder der erweiterten Familie. Das kann gelten, wenn die betreffende Person im Herkunftsland vom EU-Bürger unterhalten wurde, mit ihm zusammenlebte oder wegen einer schweren Erkrankung oder Behinderung auf dessen persönliche Pflege angewiesen ist.

Auch ein nicht eingetragener dauerhafter Partner kann berücksichtigt werden, wenn die Beziehung ausreichend nachgewiesen wird. Als wichtige Anhaltspunkte nennt die Regelung bei bestimmten Angehörigen 24 Monate vorherigen ununterbrochenen Zusammenlebens und bei dauerhaften Partnerschaften mindestens ein Jahr eheähnlichen Zusammenlebens. Gemeinsame Kinder können die Bewertung beeinflussen.

Voraussetzungen für den EU-Bürger

Der EU-Bürger muss die Voraussetzungen für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten in Spanien erfüllen. Er muss grundsätzlich Arbeitnehmer, Selbstständiger, eine Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln und Krankenversicherungsschutz oder Student mit Krankenversicherungsschutz und ausreichenden Mitteln sein. Die erforderlichen Nachweise richten sich nach seiner Situation.

Was bedeutet „unterhalten werden“?

Diese Voraussetzung ist insbesondere bei Verwandten in aufsteigender Linie, Nachkommen über 21 Jahren und bestimmten weiteren Angehörigen wichtig. Es muss eine tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit zur Deckung der Grundbedürfnisse bestehen; gelegentliche Zahlungen reichen normalerweise nicht aus. Als Nachweise kommen Überweisungen, eigene Einkünfte, regelmäßige Ausgaben und weitere Unterlagen infrage.

Erforderliche Unterlagen

Je nach Verwandtschaftsverhältnis und Situation des EU-Bürgers werden üblicherweise benötigt:

  • Formular EX-19;
  • vollständiger und gültiger Reisepass des Angehörigen;
  • Nachweis des Familienverhältnisses;
  • DNI oder EU-Registrierungsbescheinigung des EU-Bürgers;
  • Nachweise über dessen berufliche, finanzielle oder akademische Situation;
  • gegebenenfalls Nachweis der wirtschaftlichen Abhängigkeit;
  • bei weiteren Angehörigen Nachweise über das frühere Zusammenleben;
  • bei nicht eingetragenen Partnern Nachweise über die Beständigkeit der Beziehung;
  • aktuelles Passfoto.

Ausländische Dokumente: Übersetzung, Apostille und Legalisation

Im Ausland ausgestellte Urkunden können eine Apostille, Legalisation oder beglaubigte Übersetzung erfordern. Das richtet sich nach Ausstellungsstaat, Dokumentenart und anwendbaren Abkommen. Innerhalb der EU bestehen zudem bestimmte Ausnahmen und mehrsprachige Formulare. Prüfen Sie die Anforderungen vorab, um unnötige Übersetzungen oder Beglaubigungen zu vermeiden.

Frist und Antragstellung

Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise nach Spanien bei der zuständigen Oficina de Extranjería oder – je nach Verfahren – bei der zuständigen Polizeidienststelle einzureichen. Nach der Einreichung erhält der Antragsteller eine Bescheinigung, die den laufenden Antrag dokumentiert.

Für die Ausstellung fällt eine Verwaltungsgebühr an. Formular, Gebührenposition und Betrag sollten unmittelbar vor dem Termin geprüft werden, da sie sich ändern können.

Gültigkeit und Arbeitserlaubnis

Die Karte ist normalerweise fünf Jahre gültig. Plant der EU-Bürger einen kürzeren Aufenthalt, kann ihre Gültigkeit auf diesen Zeitraum begrenzt werden.

Sie berechtigt ohne gesonderte Arbeitserlaubnis zu einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit. Beruht das Aufenthaltsrecht auf fortbestehender wirtschaftlicher Abhängigkeit, können eigene Einkünfte des Angehörigen deren Bewertung beeinflussen.

Was geschieht nach fünf Jahren?

Nach fünf Jahren ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalts kann bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Daueraufenthaltsrecht entstehen. Dieses ist nicht mit der spanischen Staatsangehörigkeit gleichzusetzen, für die eigene Voraussetzungen und Fristen gelten.

Was geschieht, wenn die familiäre Beziehung endet?

Scheidung, Tod, Trennung oder die Löschung einer eingetragenen Partnerschaft führen nicht zwangsläufig zum automatischen Verlust des Aufenthaltsrechts. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es erhalten bleiben. Maßgeblich sind unter anderem die Dauer von Ehe und Aufenthalt, gemeinsame Kinder, das Sorgerecht sowie die persönliche, wirtschaftliche und berufliche Situation des Angehörigen.

Häufige Fehler

  • Für den Angehörigen eines spanischen Staatsbürgers EX-19 verwenden, ohne vorher zu prüfen, ob die besondere Aufenthaltserlaubnis mit EX-24 einschlägig ist.
  • Nur vereinzelte Überweisungen vorlegen, obwohl eine tatsächliche und dauerhafte wirtschaftliche Abhängigkeit nachzuweisen ist.
  • Ausländische Urkunden einreichen, ohne vorher zu prüfen, ob sie eine beglaubigte Übersetzung, Apostille oder Legalisation benötigen.

Sollen wir das für Sie übernehmen?

Wir sind Andrea und Marbod. Bei Anemoss verbinden wir rechtliche Strategie mit technischer Umsetzung und begleiten Ihr Anliegen von Anfang bis Ende.

Anemoss-Gründerteam: Andrea und Marbod

Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens persönlich – von der ersten Einschätzung und dem konkreten Vorgehen bis zum Abschluss.

Häufig gestellte Fragen

Kann ein nicht eingetragener Partner die Karte beantragen?

Ja, wenn eine dauerhafte Beziehung ausreichend nachgewiesen wird und die Voraussetzungen für die erweiterte Familie erfüllt sind.

Können Kinder über 21 Jahren die Karte erhalten?

Ja, wenn sie nachweisen, dass sie vom EU-Bürger unterhalten werden oder ihre persönlichen Umstände die Abhängigkeit begründen.

Darf man mit der Karte in Spanien arbeiten?

Ja. Sie berechtigt ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis zu einer abhängigen oder selbstständigen Tätigkeit.

Wie lange ist die Karte gültig?

Grundsätzlich fünf Jahre, es sei denn, der geplante Aufenthalt des EU-Bürgers ist kürzer.

Geht das Aufenthaltsrecht nach einer Scheidung automatisch verloren?

Nicht unbedingt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann es abhängig von der Dauer der Beziehung und des Aufenthalts, gemeinsamen Kindern und der persönlichen Situation erhalten bleiben.

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