Neuer US-Arbeitgeber mit Spaniens Digital-Nomad-Erlaubnis: Muss ich drei Monate warten?
Bereiten Sie den Arbeitgeberwechsel vor, ohne ihn mit dem Erstantrag zu verwechseln.
Inhaltsverzeichnis
Kurzüberblick
- Die UGE unterscheidet Änderungen einer bestehenden Erlaubnis vom Erstantrag.
- Die Ausnahme betrifft die dreimonatige Beziehung, nicht die übrigen Voraussetzungen.
- Der Wechsel zur Selbstständigkeit braucht eine eigene Prüfung: Frühere Beschäftigung belegt keine selbstständige Geschäftsbeziehung.
Die drei Monate wurden bereits beim ersten Antrag nachgewiesen
Für einen Erstantrag verlangt Artikel 74 ter Buchstabe c des Gesetzes 14/2013 eine Beschäftigung bei einem Unternehmen außerhalb Spaniens während mindestens der letzten drei Monate vor der Einreichung. Außerdem muss der Arbeitgeber die Remote-Arbeit erlauben.
Die UGE-Unterlagenanleitung auf Seite 2 erläutert die Anwendung nach der Bewilligung. Diese Voraussetzung wird nicht erneut verlangt, wenn bereits eine erstmalige Aufenthaltserlaubnis besteht, etwa bei Änderungen ihrer Bedingungen, oder ein Telearbeitsvisum vorliegt, weil sie schon zuvor nachgewiesen wurde.
Wer bereits eine Erlaubnis als Arbeitnehmer hat und zu einem neuen US-Arbeitgeber wechselt, sollte daher nicht allein zur Wiederholung dieser anfänglichen Beschäftigungsdauer drei Monate warten. Das ist die veröffentlichte Verwaltungspraxis der UGE; die gesetzlichen Anforderungen an die Tätigkeit entfallen dadurch nicht.
Die neue Stelle vor dem Wechsel prüfen
Auch der neue Arbeitgeber muss zum internationalen Telearbeitsmodell passen. Nach Artikeln 74 bis und 74 ter arbeitet ein Arbeitnehmer für ein Unternehmen außerhalb Spaniens. Die Tätigkeit muss remote möglich sein, und das Unternehmen oder die Unternehmensgruppe muss mindestens ein Jahr tatsächlicher, kontinuierlicher Geschäftstätigkeit nachweisen.
Bitten Sie um den Arbeitsvertrag und ein Schreiben, das Remote-Arbeit ausdrücklich aus Spanien erlaubt. Die UGE-Anleitung nennt Position, Hauptaufgaben, Gehalt in Euro und weitere Bedingungen der Tätigkeit. Eine allgemeine Homeoffice-Regelung lässt das erlaubte Arbeitsland möglicherweise offen.
Prüfen Sie zugleich die Sozialversicherung. Gehen Sie nicht davon aus, dass eine Anmeldung oder ausländische Versicherungsbescheinigung zum alten Arbeitgeber automatisch die neue Stelle abdeckt. Die Regelung muss zur neuen Beschäftigung passen; ausreichende Mittel und die erforderliche Krankenversicherung müssen ebenfalls gewährleistet sein.
Innerhalb von 30 Tagen melden, nicht erst bei der Verlängerung
Die siebte Zusatzbestimmung des Gesetzes 14/2013 verlangt, Änderungen der Zulassungsbedingungen binnen 30 Tagen der UGE mitzuteilen. Die Voraussetzungen müssen während der gesamten Erlaubnis bestehen bleiben, unabhängig vom auf der TIE aufgedruckten Ablaufdatum.
Erstellen Sie eine datierte Darstellung mit altem Arbeitgeber, Beschäftigungsende, neuem Arbeitgeber und Arbeitsbeginn. Fügen Sie den neuen Vertrag, Unternehmensnachweise, das Remote-Schreiben sowie relevante Finanz- und Sozialversicherungsunterlagen bei. Halten Sie aktuelle Gehaltsabrechnungen und passende Kontobewegungen bereit. Erläutern Sie, welcher Arbeitgeber welche Zahlung geleistet hat, statt alte Gehälter als Einkommen aus der neuen Stelle darzustellen.
Die UGE-Anleitung erfasst bestehende Inhaber, die Änderungen melden, in ihren Antragshinweisen. Dort werden das MIT-Formular, eine vollständige Passkopie und das Gebührenformular 790, Code 038, genannt. Prüfen Sie das aktuelle Verfahren für Ihren Wechsel und bewahren Sie den Einreichungsbeleg auf. Eine informelle Nachricht an die Behörde schließt das Verfahren nicht zwangsläufig ab.
Hypothetisches Beispiel: Ein US-Analyst lebt bereits mit einer Telearbeitserlaubnis als Arbeitnehmer in Spanien und nimmt eine neue Angestelltenstelle bei einem etablierten US-Unternehmen an. Das Unternehmen erlaubt die Arbeit aus Spanien; die Sozialversicherung wird geklärt. Der Analyst bereitet den Wechsel zeitnah vor. Er muss die Einreichung nicht allein deshalb verschieben, um drei Monate beim neuen Arbeitgeber zu sammeln.
Wann dieselbe Antwort nicht gilt
Läuft Ihr erster Antrag noch, besitzen Sie die Erlaubnis, auf der diese Ausnahme beruht, noch nicht. Ein Arbeitgeberwechsel während des Erstantrags muss anhand der anfänglichen Voraussetzungen geprüft werden.
Auch ein Wechsel von Anstellung zu Selbstständigkeit ist mehr als der Austausch eines Arbeitgebers. Die UGE-Anleitung erklärt ausdrücklich, dass der Nachweis einer Beschäftigungsbeziehung keine selbstständige Geschäftsbeziehung belegt und umgekehrt. Prüfen Sie diesen Wechsel gesondert, statt die frühere Beschäftigung als ausreichenden Nachweis anzusehen.
Die Ausnahme ist außerdem keine dreimonatige Arbeitslosigkeitsfrist. Endet die qualifizierende Beschäftigung ohne Ersatz, sollten Sie die Änderung und ihre Folgen zeitnah klären. Das Gesetz verlangt die Aufrechterhaltung der Zulassungsbedingungen.
ANEMOSS ASESORÍA JURÍDICA S.L. kann im Rahmen seines Services zum Digital-Nomad-Visum die neue Arbeitskonstellation prüfen und beim Zusammenstellen der Nachweise helfen. Die gesonderte Checkliste zur Verlängerung behandelt die Vorbereitung auf das Ende der Aufenthaltserlaubnis.
Häufige Fehler
- Drei Monate zu warten, bevor eine innerhalb von 30 Tagen meldepflichtige Änderung mitgeteilt wird.
- Die Ausnahme bei der Beschäftigungsdauer auf Unternehmens-, Einkommens- oder Sozialversicherungsvoraussetzungen zu übertragen.
- Einen laufenden Erstantrag oder den Wechsel zur Selbstständigkeit mit dem Arbeitgeberwechsel bei bestehender Arbeitnehmererlaubnis gleichzusetzen.
Sollen wir das für Sie übernehmen?
Wir sind Andrea und Marbod. Bei Anemoss verbinden wir rechtliche Strategie mit technischer Umsetzung und begleiten Ihr Anliegen von Anfang bis Ende.
Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens persönlich – von der ersten Einschätzung und dem konkreten Vorgehen bis zum Abschluss.
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Häufig gestellte Fragen
Muss das neue Unternehmen weiterhin ein Jahr tätig sein?
Ja. Die hier erläuterte UGE-Ausnahme betrifft die dreimonatige Beschäftigungsbeziehung. Die gesonderte Voraussetzung einer mindestens einjährigen tatsächlichen, kontinuierlichen Tätigkeit des Unternehmens oder der Gruppe entfällt nicht.
Darf ich stattdessen bei einem spanischen Arbeitgeber anfangen?
Nicht als Hauptinhaber einer Telearbeitserlaubnis für Arbeitnehmer. Artikel 74 bis beschränkt diese Beschäftigung auf Unternehmen außerhalb Spaniens. Für eine spanische Stelle muss eine andere passende Aufenthalts- und Arbeitsgrundlage geprüft werden.
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