Erhält ein US-Freelancer Spaniens Visum für digitale Nomaden bei über 20 % Arbeit für spanische Kunden?
Klären Sie die 20-%-Grenze für Arbeit in Spanien, bevor Sie einen lokalen Auftrag annehmen oder den Antrag stellen.
Inhaltsverzeichnis
Kurzüberblick
- Die Arbeit für spanische Unternehmen darf bei Selbstständigen höchstens 20 % der gesamten beruflichen Tätigkeit ausmachen.
- Die Ausnahme gilt nicht für Arbeitnehmer; sie dürfen über diese Route nur für Unternehmen außerhalb Spaniens arbeiten.
- Spanische Kunden ersetzen nicht die vorgeschriebene ausländische Geschäftsbeziehung, die bereits seit mindestens drei Monaten bestehen muss.
- Da das Gesetz keine einzige Berechnungsformel vorgibt, sollte der Kundenmix vorsichtig und widerspruchsfrei dokumentiert werden.
Die 20-%-Ausnahme gilt nur für die selbstständige Tätigkeit
Nach dem am 28. Oktober 2026 geltenden Recht unterscheidet Artikel 74 bis des Gesetzes 14/2013 klar zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen. Ein Arbeitnehmer darf ausschließlich für Unternehmen außerhalb Spaniens tätig sein. Ein Selbstständiger darf zusätzlich für ein Unternehmen in Spanien arbeiten, sofern dieser Anteil höchstens 20 % seiner gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt.
Die Regel lautet somit nicht „20 % für jeden digitalen Nomaden“. Sie ist eine Ausnahme für selbstständige Antragsteller. Ein US-Arbeitnehmer kann sie nicht nutzen, um neben seiner ausländischen Beschäftigung ein spanisches Teilzeitarbeitsverhältnis aufzunehmen.
Maßgeblich ist die Tätigkeit, nicht die Kundenzahl
Das Gesetz setzt die Arbeit für ein spanisches Unternehmen ins Verhältnis zur „gesamten beruflichen Tätigkeit“. Es erlaubt nicht pauschal einen von fünf spanischen Kunden und schreibt weder eine reine Umsatz- noch eine reine Stundenformel vor.
Auch bei zehn Kunden kann die Grenze überschritten sein, wenn ein spanischer Kunde ein Viertel des Geschäfts ausmacht. Mehrere kleine spanische Aufträge könnten dagegen unter der Grenze bleiben. Verträge, Rechnungen, Zahlungen, Projektumfang und Zeitaufwand sollten ein stimmiges Gesamtbild ergeben.
Eine sorgfältige Akte kann jeden Kunden mit Land, Vertragsdauer, erwarteter Vergütung und Arbeitsumfang aufführen. Soweit möglich, sollte der spanische Anteil sowohl anhand des abgerechneten oder vereinbarten Umsatzes als auch anhand einer plausiblen Arbeitsverteilung geprüft werden. Das ist vorsichtige Nachweisführung, keine gesetzlich festgelegte Formel.
Ein Rechenbeispiel verdeutlicht den Nenner
Hypothetisches Beispiel: Eine US-Beraterin erwartet monatlich 4.000 € von etablierten US-Kunden und 800 € von einem spanischen Kunden. Als Umsatzillustration ergeben 800 geteilt durch 4.800 einen spanischen Anteil von 16,67 % – unterhalb der Grenze.
Bei 1.200 € aus Spanien und weiterhin 4.000 € aus dem Ausland läge der Anteil bei rund 23,08 %. Nach dieser Berechnung wäre die Grenze überschritten. Der spanische Vertrag sollte nicht verschwiegen werden; sicherer wäre es, seinen Umfang vor Antragstellung zu reduzieren oder aufzuschieben oder eine andere Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis zu prüfen.
Ausländische Geschäftsbeziehungen bleiben das Fundament
Die spanische Ausnahme macht das Visum nicht zu einem Weg für ein überwiegend spanisches Geschäft. Artikel 74 ter des Gesetzes 14/2013 verlangt eine seit mindestens drei Monaten bestehende professionelle Beziehung zu einem oder mehreren ausländischen Unternehmen sowie den Nachweis, dass Fernarbeit zulässig ist. Das relevante ausländische Unternehmen muss außerdem seit mindestens einem Jahr real und ununterbrochen tätig sein.
Die veröffentlichte UGE-Dokumentation verlangt unter anderem aktuelle Rechnungen und dazu passende Banknachweise. Der Freelancer muss daher beides zeigen: qualifizierende, etablierte Auslandsarbeit und einen transparenten spanischen Anteil innerhalb der Grenze.
Auch die Hinweise des spanischen Konsulats in Washington trennen Arbeitnehmer und Selbstständige und nennen die 20-%-Grenze. Beim Sozialversicherungsnachweis verweist das veröffentlichte Verfahren Selbstständige auf die spanische Anmeldung; die US-spanische Entsendebescheinigung wird dort nicht als Freelancer-Option dargestellt.
Bei Geschäftsänderungen neu rechnen
Die Grenze gilt nicht nur am Antragstag. Ein neuer spanischer Kunde, ein größerer lokaler Auftrag oder der Wegfall eines ausländischen Vertrags kann den Anteil über 20 % treiben, selbst wenn sich der spanische Auftrag nicht verändert.
Laut offiziellem UGE-Dokument ist eine Änderung, die die Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Betroffene sollten die Auswirkung sofort berechnen, aktuelle Verträge und Rechnungen sichern und vor zusätzlicher spanischer Arbeit prüfen lassen, ob die Genehmigung weiterhin passt.
Praktische Schritte vor dem Antrag
Ordnen Sie das Verhältnis zunächst richtig ein: Beschäftigung und selbstständige Dienstleistungen sind nicht austauschbar. Erfassen Sie dann jeden bestehenden und erwarteten Kunden mit Land, Vertragsdaten, Vergütung und Arbeitsumfang. Prüfen Sie, ob die ausländische Beziehung seit mindestens drei Monaten besteht und Fernarbeit ausdrücklich erlaubt.
Berechnen und dokumentieren Sie den spanischen Anteil vorsichtig. Verträge, Rechnungen, Bankeingänge und schriftliche Erläuterung müssen übereinstimmen. Liegt das Ergebnis nahe 20 %, sollte ein Puffer für Wechselkurse, schwankende Rechnungen oder das Ende eines Auslandsvertrags eingeplant werden.
ANEMOSS ASESORÍA JURÍDICA S.L. kann den Kundenmix, Verträge und Nachweise prüfen, die Eignung bewerten und den Antrag koordinieren. Eine Prüfung vor Annahme eines spanischen Auftrags zeigt, ob die geplante Tätigkeit eine andere Einwanderungsroute erfordert.
Voraussetzungen und Antragsschritte finden Sie in unserem Überblick zum Digital Nomad Visa.
Häufige Fehler
- Die 20 % als Anteil an der Kundenzahl statt an der gesamten beruflichen Tätigkeit zu verstehen.
- Anzunehmen, ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens dürfe zusätzlich zu 20 % für einen spanischen Arbeitgeber arbeiten.
- Einen neuen spanischen Auftrag als Ersatz für die dreimonatige Beziehung zu ausländischen Unternehmen zu behandeln.
- Eine spätere Änderung, die die Genehmigungsvoraussetzungen betrifft, nicht mitzuteilen.
Sollen wir das für Sie übernehmen?
Wir sind Andrea und Marbod. Bei Anemoss verbinden wir rechtliche Strategie mit technischer Umsetzung und begleiten Ihr Anliegen von Anfang bis Ende.
Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens persönlich – von der ersten Einschätzung und dem konkreten Vorgehen bis zum Abschluss.
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Häufig gestellte Fragen
Bezieht sich die 20-%-Grenze auf Umsatz oder Arbeitszeit?
Das Gesetz spricht von der „gesamten beruflichen Tätigkeit“, schreibt jedoch keine einzelne Rechenmethode vor. Umsatz, Zeitaufwand, Vertragsumfang und Rechnungen können die tatsächliche Tätigkeit belegen. Eine sorgfältige Akte enthält konsistente Berechnungen und Nachweise und stützt sich nicht nur auf die Kundenzahl.
Ist ein einzelner spanischer Kunde zulässig?
Ja. Entscheidend ist nicht die Kundenzahl. Ein spanischer Kunde kann zulässig sein, wenn die spanische Tätigkeit höchstens 20 % des Gesamtumfangs ausmacht und alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Was geschieht, wenn der spanische Anteil nach der Erteilung über 20 % steigt?
Die Genehmigungsvoraussetzungen müssen weiterhin erfüllt sein. Laut offizieller UGE-Dokumentation sind Änderungen, die diese Voraussetzungen betreffen, innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Holen Sie frühzeitig Einzelfallberatung ein und warten Sie nicht bis zur Verlängerung.
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