Aufenthalt für Familienangehörige spanischer Staatsbürger: Voraussetzungen und Antrag
Prüfen Sie, wer antragsberechtigt ist, welche Unterlagen benötigt werden und wie das Verfahren abläuft.
Inhaltsverzeichnis
Kurzüberblick
- Die Aufenthaltserlaubnis kann für bis zu fünf Jahre erteilt werden.
- Sie erfasst Ehegatten, Partner, Kinder, bestimmte Verwandte in aufsteigender Linie, Pflegepersonen und weitere berechtigte Angehörige.
- Verwendet wird das Formular EX-24.
- Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt zwei Monate.
- Nach der Erteilung ist eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit in Spanien erlaubt.
Aufenthalt für Familienangehörige spanischer Staatsbürger in Spanien
Die residencia temporal de familiares de personas con nacionalidad española ermöglicht bestimmten ausländischen Angehörigen spanischer Staatsbürger den Aufenthalt in Spanien und nach ihrer Erteilung eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit ohne zusätzliche Arbeitserlaubnis. Sie wurde mit dem Real Decreto 1155/2024 eingeführt und ist in den Artikeln 93 bis 99 der Ausländerrechtsverordnung geregelt.
Was ist diese Aufenthaltserlaubnis?
Sie richtet sich an Personen, die weder EU-, EWR- noch Schweizer Bürger sind und in einem anerkannten familiären Verhältnis zu einem spanischen Staatsbürger stehen. Grundsätzlich muss dieses Verhältnis fortbestehen und der Angehörige den spanischen Staatsbürger nach Spanien begleiten, zu ihm nachziehen oder mit ihm dort leben. Die Erlaubnis kann für bis zu fünf Jahre gelten und berechtigt zur Arbeit.
Welche Angehörigen sind berechtigt?
Ehegatten und eingetragene Partner
Antragsberechtigt ist der volljährige Ehegatte, solange die Ehe besteht und nicht zum Schein geschlossen wurde. Frühere Ehen müssen gegebenenfalls nachweislich aufgelöst sein. Auch ein volljähriger Partner mit einer weiterhin gültigen Eintragung in einem anerkannten öffentlichen Register der EU, des EWR oder der Schweiz kann den Antrag stellen.
Nicht eingetragene dauerhafte Partner
Eine Eintragung als pareja de hecho ist nicht zwingend. Eine dauerhafte Beziehung kann durch mindestens zwölf Monate ununterbrochenes eheähnliches Zusammenleben nachgewiesen werden. Bei gemeinsamen Kindern entfällt diese Mindestdauer, sofern die Beziehung fortbesteht.
Kinder
Berechtigt sein können Kinder des spanischen Staatsbürgers und unter bestimmten Voraussetzungen die seines Ehegatten oder Partners: unter 26-Jährige, über 26-Jährige, die unterhalten werden, sowie Kinder mit einer Behinderung, die Unterstützung bei der Ausübung ihrer Rechtsfähigkeit benötigen. Bei Kindern des Partners muss dieser ebenfalls in Spanien leben oder dorthin ziehen wollen.
Verwandte in aufsteigender Linie
Eltern des spanischen Staatsbürgers und bestimmte Verwandte seines Ehegatten oder Partners können berechtigt sein, wenn sie unterhalten werden und im Herkunftsstaat keine ausreichende familiäre Unterstützung haben oder humanitäre Gründe vorliegen. Ab 80 Jahren wird die Abhängigkeit vermutet. Auch schwere Erkrankungen oder ein erheblicher Verlust der Selbstständigkeit können berücksichtigt werden.
Eltern oder Vormund eines spanischen Minderjährigen
Antragsberechtigt kann sein, wer für einen spanischen Minderjährigen verantwortlich ist, mit ihm zusammenlebt oder seine Verpflichtungen gegenüber dem Kind erfüllt.
Pflegepersonen, Kinder gebürtiger Spanier und weitere Angehörige
Ein Angehöriger bis zum zweiten Grad kann die Erlaubnis erhalten, wenn er einen spanischen Staatsbürger mit gesetzlich anerkannter Pflegebedürftigkeit betreut. Eine besondere Kategorie gilt ohne die allgemeine Altersgrenze für Kinder, deren Vater oder Mutter spanischer Herkunft ist oder war. Weitere Angehörige können einbezogen werden, wenn eine bereits vor dem Antrag bestehende tatsächliche Abhängigkeit ausreichend nachgewiesen wird.
Allgemeine Voraussetzungen
Der Antragsteller muss einer berechtigten Gruppe angehören, das Familienverhältnis aufrechterhalten, darf keine Gefahr für öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen, keinem einschlägigen Rückkehrverbot unterliegen und muss die jeweils geltenden Gesundheits- und Strafregisteranforderungen erfüllen. Die konkreten Nachweise hängen vom Verwandtschaftsverhältnis ab.
Was bedeutet wirtschaftliche oder persönliche Abhängigkeit?
Die Abhängigkeit muss tatsächlich und dauerhaft wirtschaftlich oder körperlich bestehen und darf nicht künstlich zur Erlangung des Aufenthaltsrechts geschaffen worden sein. Berücksichtigt werden können Vermögen und Einkünfte des Angehörigen, Regelmäßigkeit und Dauer der Unterstützung, die gedeckten Grundbedürfnisse und die Mittel des Unterstützenden.
Eine günstige Vermutung besteht, wenn der Angehörige im Jahr vor Antragstellung Zahlungen oder übernommene Ausgaben in Höhe von mindestens 51 % des jährlichen Pro-Kopf-BIP seines Herkunftsstaats nach Weltbankdaten erhalten hat. Dies ist jedoch nicht der einzige mögliche Nachweis; jeder Fall wird individuell bewertet. Auch der spanische Staatsbürger muss über Mittel verfügen, die mit der geleisteten Unterstützung vereinbar sind.
Erforderliche Unterlagen
Regelmäßig benötigt werden Formular EX-24, der vollständige gültige Reisepass des Antragstellers, DNI oder Reisepass des spanischen Staatsbürgers, der Nachweis des Familienverhältnisses und die für die jeweilige Kategorie erforderlichen Unterlagen. Dazu können Heirats- und Geburtsurkunden, Partnerschaftsregister, Vormundschaftsentscheidungen, Nachweise des Zusammenlebens, Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder, Überweisungen und übernommene Kosten sowie Nachweise fehlender Unterstützung im Herkunftsstaat, körperlicher Abhängigkeit oder humanitärer Gründe gehören.
Bei einem Antrag aus dem Ausland wird grundsätzlich ein Strafregisterauszug aus den Staaten verlangt, in denen der Antragsteller in den letzten fünf Jahren gelebt hat. Ausländische Dokumente benötigen gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung, Apostille oder Legalisation, sofern kein Abkommen eine Ausnahme vorsieht.
Wie wird der Antrag gestellt?
Spanischer Staatsbürger in Spanien, Angehöriger im Ausland
Der spanische Staatsbürger kann den Antrag bei der Oficina de Extranjería seines Wohnorts stellen. Nach der Bewilligung hat der Angehörige grundsätzlich einen Monat ab Zustellung, um beim zuständigen spanischen Konsulat ein Visum zu beantragen und anschließend einzureisen.
Beide befinden sich im Ausland
Wollen beide nach Spanien ziehen, kann der Angehörige den Antrag beim zuständigen spanischen Konsulat stellen.
Beide befinden sich in Spanien
Bestimmte Gruppen dürfen unmittelbar aus Spanien beantragen, darunter Ehegatten, eingetragene und dauerhafte Partner, Eltern oder Vormünder spanischer Minderjähriger, bestimmte Pflegepersonen und Kinder gebürtiger Spanier. Die Instrucciones SEM 2/2025 ermöglichen dies außerdem bestimmten Kindern und Verwandten in aufsteigender Linie. Diese Möglichkeit gilt nicht automatisch für jeden Angehörigen. Soweit zulässig, erfolgt der Antrag bei der Oficina de Extranjería oder online über Mercurio.
Entscheidungsfrist und Rechte während des Verfahrens
Die gesetzliche Entscheidungsfrist beträgt zwei Monate ab Einreichung oder bei bestimmten Konsularverfahren ab Eingang bei der Oficina de Extranjería. Ohne ausdrückliche Entscheidung gilt der Antrag nach Fristablauf als abgelehnt. Nachforderungen sind möglich.
Wenn der Antrag wirksam aus Spanien gestellt werden darf, kann der Angehörige bis zur Entscheidung vorläufig im Land bleiben. Ehegatten, eingetragene und dauerhafte Partner sowie bestimmte Kinder nach Artikel 94.1 dürfen während der Bearbeitung vorläufig arbeiten. Andere Gruppen dürfen nicht davon ausgehen, bereits durch die Antragstellung arbeitsberechtigt zu sein. Nach der Bewilligung ist grundsätzlich eine abhängige oder selbstständige Tätigkeit in jedem Wirtschaftszweig und in ganz Spanien erlaubt.
Dauer, TIE und Verlängerung
Die Erlaubnis gilt höchstens fünf Jahre oder kürzer, wenn der spanische Staatsbürger nur einen kürzeren Aufenthalt plant. Befindet sich der Angehörige im Ausland, knüpft ihre Wirkung gegebenenfalls an die Einreise nach Visumerteilung an.
Nach der Bewilligung ist die TIE grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Einreise persönlich zu beantragen.
Eine für weniger als fünf Jahre erteilte Erlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen fortbestehen. Der Antrag ist in den zwei Monaten vor oder den drei Monaten nach Ablauf möglich. Bei fristgerechter Antragstellung gilt die bisherige Erlaubnis bis zur Entscheidung fort. Nach mehreren Jahren rechtmäßigen ununterbrochenen Aufenthalts können weitere Wege wie der Daueraufenthalt offenstehen.
Unterschied zur Aufenthaltskarte für Angehörige eines EU-Bürgers
Die neue Verordnung enthält für Angehörige spanischer Staatsbürger aus Drittstaaten ein eigenes System, das vom Verfahren für Angehörige anderer EU-Bürger zu unterscheiden ist. Hat ein spanischer Staatsbürger zuvor sein Freizügigkeitsrecht in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt, können jedoch EU-Regeln gelten. Die richtige Einordnung bestimmt Voraussetzungen und Verfahren.
Häufige Fehler
- Das Verfahren für Angehörige eines EU-Bürgers wählen, obwohl die besondere Aufenthaltserlaubnis für Angehörige spanischer Staatsbürger einschlägig ist.
- Nur einzelne Überweisungen vorlegen, ohne eine tatsächliche, dauerhafte und bereits zuvor bestehende Abhängigkeit nachzuweisen.
- Davon ausgehen, jeder Angehörige könne aus Spanien beantragen oder bereits unmittelbar nach Antragstellung arbeiten.
Sollen wir das für Sie übernehmen?
Wir sind Andrea und Marbod. Bei Anemoss verbinden wir rechtliche Strategie mit technischer Umsetzung und begleiten Ihr Anliegen von Anfang bis Ende.
Wir begleiten Sie während des gesamten Verfahrens persönlich – von der ersten Einschätzung und dem konkreten Vorgehen bis zum Abschluss.
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Häufig gestellte Fragen
Wie lange gilt die Aufenthaltserlaubnis?
Sie kann für höchstens fünf Jahre erteilt werden, aber kürzer ausfallen, wenn der spanische Staatsbürger einen kürzeren Aufenthalt plant.
Welches Formular wird verwendet?
Der Antrag erfolgt mit EX-24 und den Unterlagen für das jeweilige Familienverhältnis.
Wie lange dauert die Entscheidung?
Die gesetzliche Frist beträgt zwei Monate ab Einreichung oder bei bestimmten Konsularverfahren ab Eingang bei der Oficina de Extranjería.
Darf ich während der Bearbeitung arbeiten?
Ehegatten, eingetragene und dauerhafte Partner sowie bestimmte Kinder dürfen bei einem wirksamen Antrag aus Spanien vorläufig arbeiten.
Kann ich den Antrag stellen, wenn ich bereits in Spanien bin?
Bestimmte Gruppen können dies, darunter Ehegatten, Partner, Eltern spanischer Minderjähriger und einige berechtigte Kinder, Verwandte in aufsteigender Linie und Pflegepersonen.
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